Schulrechtliche Regelungen
Die Vorgaben zur schulischen Förderung und zum Ausgleich von Nachteilen für Kinder mit Legasthenie und/oder Dyskalkulie können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, da die Bildungspolitik und deren Ausgestaltung vorrangig Ländersache ist. Alle Regelungen dazu basieren jedoch auf den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.
Umgang in Hamburg
mit Lese- Rechtschreibschwächen und Rechenschwächen
bzw. Lese-Rechtschreibstörungen und Rechenstörungen
Lese- und Rechtschreibschwächen bzw. Lese- und Rechtschreibstörungen sind in Hamburg einer Überprüfung auf sonderpädagogischem Förderbedarf vorgeordnet (siehe dazu Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung).
Es geht um die Feststellung, Einordnung und Förderung von besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben oder Rechnen, um Teilleistungsschwierigkeiten. In Bezug auf die Zielgruppe führt die Richtlinie (siehe unten) wie folgt aus:
„Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Schülerinnen und Schüler, die zwar grundsätzlich in der Lage sind, die Anforderungen der besuchten Schulform zu erfüllen, aber festgestellte besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben."
Regelungen für Hamburg
Diese Handreichungen bieten eine Zusammenstellung der verschiedenen Regelungen u.a. für die Ableitung von Nachteilsausgleichen und weiteren Hilfestellungen.
Nachteilsausgleich
§ 6 Nachteilsausgleich der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ermöglicht einen NTA für die Grundschule, Stadtteilschule und das Gymnasium/APO-GrundSTGy bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben.
Notenschutz
Zu berücksichtigen ist die „Verordnung über die Gewährung von Notenschutz in allgemeinbildenden Schulen“ vom 19. August 2024.
Erziehungsberechtigte, Oberstufenschüler und Schüler in der Berufsschule können bei ihrer Schule erfragen, wie die Gewährung auf Notenschutz im Einzelfall erfolgen kann. Ansprechpartner In den Schulen sind Klassenlehrer, Förderkoordinatoren, Sonderpädagogen oder Beratungslehrer. Die Zuständigkeit kann bei der Schulleitung erfragt werden.
„Verordnung über die Gewährung von Notenschutz in allgemeinbildenden Schulen“ vom 19. August 2024 (Link zu www.hamburg.de)
Oberstufe des Gymnasiums / berufliche Schulen
Dieser Nachteilsausgleich bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben wird in der Oberstufe des Gymnasiums in der APO-AH/§ 13 und für die beruflichen Schulen in der APO-AT/§ 32 angegeben.
Dyskalkulie
Eine Regelung zur Dyskalkulie liegt nur für die Grundschule vor.
Im Rahmen dieser Prüfungsordnungen gibt es keine gesetzliche Regelung für eine Dyskalkulie in der weiterführenden Schule.
Richtlinie vom 01.11.2006
Die Richtlinie vom 01.11.2006 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben oder Rechnen gibt vor, wie die Feststellung und Förderung von besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben bis einschließlich Klasse 6 und besondere Schwierigkeiten im Rechnen bis einschließlich Klasse 4 erfolgen soll.
Die Richtlinie gibt an, welche Lesetestverfahren umgesetzt werden können. Bleiben die schulischen Förderungen im Lesen und Schreiben im Ablauf eines halben Jahres unter PR 10 im (siehe unten) Schnabeltest, und/oder zeigen sich weiterhin anhaltend schwache Leistungen im Lesen, so kann ab Klasse 3 eine Außerunterrichtliche Lernhilfe (AUL) beantragt werden. Dies ist eine therapeutische Maßnahme. Die Fachtherapeuten dafür sind speziell durch das Amt für Bildung zugelassen. Eine solche Maßnahme kann im Rahmen von Verlängerungsanträgen bis etwa einschließlich Klasse 6 (Lesen und Schreiben) fortgeführt werden.
Auch für andauernd schwache Rechenleistungen (Hamburger Rechentest/HaReT = kleiner/= PR 5) kann eine AUL beantragt werden, wenn die schulische Förderung nicht ausreicht. Dies kann bereits in Klasse 2 erfolgen und läuft im Rahmen von Verlängerungsbescheiden bis zur 4. bzw. 5. Klasse. Im jeweiligen Einzelfall sind die Bedingungen für diese Anträge zu klären. Für diese Beantragung werden auch einfache Intelligenztests
durchgeführt, um sicher zu stellen, dass der Schüler normal begabt ist.
Richtlinie vom 01.11.2006 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben oder Rechnen (Verlinkung zu www.landesrecht-hamburg.de)
Link zu AUL-Formularen für Eltern und Schule (Verlinkung zu www.hamburg.de)
Schnabeltest
Mit dem Schnabeltest wird eine schulische Überprüfung von Wortschreibschwierigkeiten durchgeführt. Dieses Testverfahren wird in den Klassen 1 bis 5 bzw. 6 zur Feststellung besonderer Wortschreibschwierigkeiten umgesetzt und bildet die Grundlage für den weiteren Anspruch auf Förderung und/oder auf Nachteilsausgleich. Auch für höhere Klassen liegen Verfahren mit dem Schnabel-Test vor.
Wir beraten unsere Mitglieder dazu individuell. Sprechen Sie uns gerne an.